EuGH: Cookies müssen abwählbar sein!

In seinem letzten Urteil zur Verwendung  von Cookies hat der EuGH klare Regeln gesetzt: Cookies und Tracker, die Nutzerdaten speichern und übermitteln, müssen aktiv abwählbar sein. Eine Vorgabe mit angekreuztem Häkchen der Zustimmung, das abgewählt werden kann, reicht nicht...

Cookie-Anzeigen brauchen aktive Zustimmung

In einem Urteil zu einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen Planet49 GmbH,(Az.  C‑673/17) macht der EuGH klar, dass es nicht reicht, wenn die Zustimmung nur durch Abwahl eines Häkchens oder ausgefüllten Kästchens verweigert werden kann. Die Voreinstellung muss auf Zustimmungsverweigerung stehen und. die Zustimmung muss aktiv durch den Benutzer gesetzt werden.

Dabei reicht es nicht aus, nur die Zustimmung einzuholen oder gar eine Zustimmung für alle Cookies/Tracker allgemein einzuholen. Jedes Cookie und jeder Tracker muss in seiner Wirkung beschrieben sein, was auch Funktionsdauer und Nutzung durch Dritte betrifft. Damit wird die Auffassung der Datenschutzkonferenz, in der alle deutschen Datenschutzbebehörden zusammengeschlossen sind, bestätigt ebenso unsere dringende Empfehlung an alle Mitglieder und Kunden, bei Cookies und Trackern aktive Einzelzustimmungen auf der Webseite bereitzustellen und solche Funktionen nicht zu nutzen, die die Nutzer ausspähen. Oft werden diese Funktionen von den großen Internetfirmen wie Google oder Facebook kostenfrei angeboten, weil diese damit ihr Wissen erweitern und ihre absolute Marktmacht stärken. Letzteres aber kann nicht im Interesse der kleinen und mittleren Unternehmen sein, die dadurch erpressbar und gläsern werden.