Datenschutz beim Personal in Covid19-Zeiten

Im Tönnies-Skandal hat der Firmeneigentümer behauptet, Datenschutz hindere ihn an der Speicherung und Herausgabe der Mitarbeiteradressen. Das ist falsch, deshalb hier der aktuelle Rechtsstand zusammengefasst.

Die Rechtmässigkeit der Erhebung von Mitarbeiteradressen ergibt sich aus Art. 6 (1)b) und c) der DSGVO (Erfüllung des Arbeitsvertrags). Für die Mitarbeiter von Drittfirmen im Betrieb gilt generell Art 6 (1) f (Wahrung berechtigter Interessen), bei der Lebensmittelverarbeitung auch in Verbindung mit dem Infektionsschutzgesetz. Das Unternehmen darf und muss sogar die Adressen sowohl der eigenen Mitarbeiter als auch der von Drittfirmen erheben und speichern. Dazu ist keine Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter erforderlich, sondern lediglich der Hinweis im datenschutzrechtlichen Teil des Mitarbeitervertrags bzw. in der Datenschutzerklärung, die Mitarbeitern von Drittfirmen auszuhändigen ist.

In besonderen Fällen wie in Zeiten der Pandemie spielen auch noch die Unterpunkte d) und e) des o.a. Artikels eine Rolle, die die lebenswichtigen Interessen von Dritten und das öffentliche Interesse benennen. Deshalb empfehlen wir unseren Mitgliedern dringend, die aktuellen Adressen aller im Produktionsprozess Beschäftigten zu erfassen und zu speichern, um für Sonderfälle sowohl im Gesundheitsbereich als auch im Katastrophenfall gewappnet zu sein. Dass mit diesen Daten sorgsam umgegangen werden muss, versteht sich von selbst und ergibt sich aus den weiteren Vorschriften der DSGVO.

Unsere Rechtsauffassung steht im übrigen im Einklang mit den Erklärungen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, Ulrich Kelber und anderer Datenschutzexperten.

Eine entsprechende Passage in der Datenschutzerklärung kann z.B. so aussehen:
Wir erfassen Namen und aktuelle Anschrift der Mitarbeiter von Drittfirmen gem Art. 6 (1) f) der DSGVO, die in unseren Betriebsstätten tätig werden, um unseren Meldeverpflichtungen im Falle von Katastrophenfällen und besonderen gesundheitlichen Gefährdungen der Allgemeinheit nachkommen zu können.