Urteil zur Einbindung von Google Analytics

Das Landgericht Dresden hat entschieden, dass die Einbindung von Google Analytics ohne Anonymisierung der IP-Adresse unzulässig ist. Die Frage geht weiter: reicht das aus oder saugt Google noch mehr ab?

Das Landgericht Dresden hat entschieden, dass die Verwendung von Google Analytics ohne die Code-Erweiterung Anonymisiert unzulässig ist. Wichtig ist dabei vor allem, dass nicht der Internetnutzer seine Adresse zu anonymisieren hat oder gar durch die Nutzung einer Seite dem Tracking zustimmt. Die nicht anonymisierte Speicherung und Übermittlung von IP-Adressen an Dritte ohne expliziten Hinweis darauf verbunden mit der Frage an den Nutzer, ob er dem zustimmt, ist damit ein Verstoss gegen datenschutzrechtliche Vorschriften.
An dieser Stelle stellt sich sofort die Frage, ob dann z.B. auch die Einbindung der Google-Fonts, indem sie direkt von einem Server von Google geladen werden und ähnliche Praktiken von Google und anderen Internet-Giganten zulässig ist. Denn in diesem Fall wird ebenfalls die volle IP-Adresse des Internetnutzers an einen Dritten weitergegeben, um Daten nachzuladen. 

Wir empfehlen daher unseren Mitglieder und Kunden dringend, Google-Analytics nicht mehr oder allenfalls mit dem Anaonymisierungszusatz zu verwenden und grundsätzlich keine nachladbaren Schriften, Skripte, Bilder etc. Dritter zu verwenden. Solche kleinen "Helferlein" sind genau für das unsichtbare Datensammeln konzipiert und nur dann unschädlich, wenn sie direkt ohne Nachladen von der Webseite des Betreibers dieser Seite eingebunden werden.