Die besondere Stellung von Personaldaten

Personaldaten zu verarbeiten, ist grundsätzlich zulässig nach DSGVO. Entscheidend ist dabei, welche Daten Sie erheben und wofür Sie die Zustimmung benötigen. Zulässig sind alle Daten der Sozialversicherung und der Steuer, weil diese notwendig sind. Da aber hier auch sensible Daten, wie die Religionsangehörigkeit erhoben werden, ist auch dafür ein besonders sensibler Umgang gefordert. Und Kontendaten gehören zunächst einmal zwingend nicht dazu. Die aber brauchen Sie in aller Regel für die Entlohnung und damit die besondere Zustimmung des Mitarbeiters. All diese Feinheiten kennen die Mitarbeiter der DD-eG und weisen Ihnen den Weg durch den Dschungel der Personaldatenverarbeitung.