Gesundheits- und Pflegedienstleister haben eine Sonderstellung
Die Artikel 9 und 37 der DSGVO begründen für den Gesundheitsbereich besonders strenge Regelungen, was den Datenschutz angeht. Damit ist auch mehr Arbeit und Aufwand sowie ein hohes Risiko selbst bei fahrlässiger Missachtung der Datenschutzgrundsätze verbunden. Es verwundert daher nicht, dass die ersten Ideen zur gemeinsamen Bewältigung dieser Aufgaben aus dem Bereich Gesundheit und Pflege kamen.
Für die DD-eG ist die kompetente Abdeckung dieses Bereiches im Datenschutz daher eine der Kernaufgaben. Hier bieten wir gezielte Unterstützung von der generellen Stellung eines externen Datenschutzbeauftragten über die verlangten Dokumentationen und Einzelmaßnahmen bis zur laufenden Unterstützung in der täglichen Arbeit beim Arzt, im Pflegedienst oder in sozialen Einrichtungen, die ebenso von dieser erhöhten Datenschutzpflicht betroffen sind.
Soziale Dienstleister
Auch für soziale Dienste gilt die gleiche Sorgfaltspflicht und der gleiche Schutzumfang wie für den Gesundheitsbereich. Damit sind auch hier die Datenschutzbeauftragten z.B. bei sozialer Betreuung Jugendlicher oder bei Eingliederungshilfeinstitutionen ebenso Pflicht wie umfangreiche Dokumentation und Schulung.